Die Reichsten
Auch zuoberst ist die Schweiz international: Von den 300 reichsten Menschen mit Wohnsitz in der Schweiz sind 145 (48 %) Ausländer, nur rund 155 haben die Schweizer oder Liechtensteiner Nationalität. Die Schweiz ist ein Magnet für grosse Vermögen aus aller Welt.
Nationalität der 300 Reichsten
Anteil der 300 reichsten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach Nationalität. In die Liste kommt, wer hier wohnt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wie viel des reichsten 1 % insgesamt die Schweizer Nationalität hat, wird amtlich nicht erfasst.
Quelle: Bilanz «Die 300 Reichsten» · Anteil nach Nationalität, Liste 2022Zusammen besitzen die 300 Reichsten 851.5 Mrd. CHF (Liste 2025), rund ein Sechstel des gesamten privaten Vermögens der Schweiz (5'132 Mrd., 2025). Das ist etwa so viel wie die gesamte jährliche Wirtschaftsleistung des Landes.
Vermögen der 300 Reichsten gemessen am jährlichen BIP der Schweiz (2024): zusammen besitzen sie etwa so viel, wie das ganze Land in einem Jahr erwirtschaftet.
Die Konzentration wächst seit Jahrzehnten
Anteil des reichsten 1 % am gesamten Nettovermögen der Schweiz, 1995 bis 2024. Die Spitze hält einen wachsenden Teil, das ist der breitere Trend hinter den 300 Reichsten.
Quelle: WID.world · Vermögensanteil Top 1 %, 1995–2024Vermögen wächst schneller als die Wirtschaft
Gesamtes privates Nettovermögen der Schweiz im Verhältnis zum jährlichen BIP, 2000 bis 2024. Es ist von gut vier auf knapp sechs Jahres-Wirtschaftsleistungen gestiegen.
Die Firmen
Ausländisch kontrollierte Konzerne sind nur 29 % der Unternehmen in Gruppen und stellen 27 % der Beschäftigten, machen aber 63 % des Umsatzes. Die wirtschaftliche Schlagkraft liegt bei wenigen grossen Unternehmen.
Ausländisch kontrolliert: wenige Firmen, viel Umsatz
Anteil der ausländisch kontrollierten Unternehmensgruppen je Kennzahl. Gruppen mit Sitz in der Schweiz zählen als inländisch kontrolliert, alle übrigen als ausländisch.
Quelle: BFS Unternehmensgruppen (STAGRE) · Unternehmensgruppen nach SitzlandAuslandskontrolle über die Zeit
Anteil der ausländisch kontrollierten Unternehmensgruppen am Umsatz und an den Beschäftigten, 2014 bis heute.
Der Boden und die Gebäude
Wem der Boden nach Nationalität gehört, lässt sich nicht beziffern: Das Grundbuch wird kantonal geführt, ein zentrales Register nach Staatsangehörigkeit gibt es nicht. Wohl aber zeigen amtliche Register, wem die Gebäude gehören. Nur 67 % der Gebäude gehören natürlichen Personen, der grosse Rest juristischen Personen, Erbengemeinschaften oder gemischtem Eigentum.
Es gibt kein nationales Eigentümerregister. Wer Wohnraum besitzt, wird erst durch aufwendige manuelle Auswertungen der kantonalen Grundbücher sichtbar, wie sie etwa das Recherchekollektiv WAV für die Stadt Zürich gemacht hat.
Quelle: WAV «Wem gehört Zürich» · Grundbuch-Auswertung ZürichWem die Gebäude gehören
Anteil der Gebäude nach Eigentümertyp (registerbasiert, Stand 2022, ohne die Kantone Zürich und Wallis). Die Zählung gewichtet Einfamilienhäuser stark; bei den Mietwohnungen ist die Konzentration bei juristischen Anlegern grösser.
Quelle: BFS Gebäudeeigentum · Gebäude nach Eigentümertyp, 2022Wem die Mietwohnungen gehören
Noch deutlicher bei den Mietwohnungen: 33 % gehören institutionellen Anlegern wie Pensionskassen, Versicherungen und Immobilienfonds, ein Anteil, der seit dem Jahr 2000 stetig steigt. Schätzung auf Basis von Wüest-Partner-Daten.
Quelle: Raiffeisen Immobilien Schweiz · Mietwohnungen nach Eigentümer, 2020Neubauten gehören immer seltener Privaten
Anteil der Mietwohnungen im Besitz von Privatpersonen nach Bauperiode (BFS, 2023). Bei Altbauten vor 1946 sind es zwei Drittel, bei Wohnungen nach 2000 nur noch ein Drittel, der Rest gehört institutionellen Anlegern. Insgesamt ist der Privatanteil an den Mietwohnungen auf 45 % gesunken.
Quelle: BFS Wohnungsstatistik · Eigentümertyp der Mietwohnungen, 2023Der Traum vom Eigenheim rückt wieder in die Ferne
Anteil der Wohnungen, die von ihren Eigentümern selbst bewohnt werden (Wohneigentumsquote). Nach dem Höchststand von 38.4 % (2015) ist sie wieder gesunken, auf 35.7 % (2024); im internationalen Vergleich ist die Schweiz ein Mieterland.
Quelle: BFS Wohneigentumsquote · Wohneigentumsquote Schweiz, 2013–2024Bauern bewirtschaften immer mehr fremdes Land
Flächenmässig sind die Bauern die grössten Grundbesitzer der Schweiz. Zugleich gehört ein wachsender Teil des bewirtschafteten Landes nicht ihnen selbst: Der Pachtanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist von 37 % (1980) auf gegen die Hälfte gestiegen.
Quelle: BFS Landwirtschaft (Pacht) · Pachtanteil an der LN, 1980–2020Die grössten einzelnen Eigentümer
Wertmässig konzentriert sich Eigentum auf wenige grosse Akteure. Einzelne Beispiele aus Medienrecherchen:
Die Lex Koller: strenger Ruf, durchlässige Praxis
Die Lex Koller, amtlich das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, ist das jüngste Glied einer langen Kette. Die einzelnen Etappen trugen jeweils den Namen des zuständigen Bundesrats und entstanden aus Angst vor einem «Ausverkauf der Heimat».
Den Anfang machte 1961 die «Lex von Moos» (Ludwig von Moos), ein zunächst auf fünf Jahre befristeter Bundesbeschluss, der den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland erstmals bewilligungspflichtig machte. 1972 schob die notrechtliche «Lex Celio» (Nello Celio) der Anlage ausländischen Kapitals in Schweizer Grundstücke einen Riegel. 1974 verschärfte die «Lex Furgler» (Kurt Furgler) die Regeln, erfasste Umgehungsgeschäfte strenger, zog die Voraussetzungen für Ferienwohnungen enger und verstärkte die Bundesaufsicht. 1983 goss die «Lex Friedrich» (Rudolf Friedrich) die Beschränkungen erstmals in ein ordentliches Bundesgesetz, das BewG, in Kraft seit 1985. Seit der Revision von 1997 trägt dieses Gesetz den Namen von Bundesrat Arnold Koller.
Schritt für Schritt gelockert
Der strenge Ruf stammt aus der Gründerzeit, die Substanz ist seither geschrumpft. Die Revision von 1997 liberalisierte im Rahmen eines Konjunkturprogramms den Erwerb von Geschäftsliegenschaften vollständig: Seither kaufen Personen im Ausland Büro-, Fabrik- und Hotelbauten ohne jede Bewilligung. 2005 folgte der nächste Schritt, als auch Anteile an börsenkotierten Schweizer Immobiliengesellschaften dem Ausland geöffnet wurden.
Zudem gelten EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz nicht als Personen im Ausland. Sie sind den inländischen Käufern gleichgestellt und erwerben unbeschränkt sämtliche Immobilienarten, auch Mehrfamilienhäuser und Zweitwohnungen, also als reine Geldanlage und nicht nur zum Selbstbewohnen.
Beinahe ganz abgeschafft
2007 wollten alle grossen Parteien das Gesetz streichen, und der Bundesrat legte eine Aufhebungsvorlage vor. Doch eine Studie des Bundes warnte vor steigenden Mietpreisen, und der Bundesrat fürchtete zusätzlichen Druck auf die ohnehin hohen Immobilien- und Mietpreise sowie auf den Schweizer Franken. So nahm er 2013 wieder Abstand, und das Parlament behielt die Lex Koller bei. Ein erneuter Versuch von 2017, die Lockerungen von 1997 und 2005 rückgängig zu machen, scheiterte am Widerstand aus Wirtschaft und Politik.
Was heute unbeschränkt erlaubt ist
Geblieben ist ein Gesetz mit grossen Toren. EU- und EFTA-Bürger mit Wohnsitz erwerben unbeschränkt sämtliche Immobilienarten, auch Mehrfamilienhäuser und Zweitwohnungen. Geschäftsliegenschaften sind unabhängig von der Herkunft bewilligungsfrei. Und über börsenkotierte Anteile können ausländische Firmen und Privatpersonen unbegrenzt in Schweizer Immobilienfirmen investieren, selbst wenn diese vor allem Wohnungen besitzen.
Wie offen dieser letzte Kanal ist, zeigt ein Name: Allein BlackRock hält rund 6 % der Aktien der börsenkotierten Schweizer Immobilienfirmen (2 Mrd. CHF, 17 Firmen), eine Beteiligung, die sich in zehn Jahren fast um das 20-Fache erhöht hat; an der Swiss Prime Site hält der Vermögensverwalter über 12 %. Eine amtliche Gesamtzahl, wie viel des Schweizer Bodens Personen im Ausland gehört, gibt es nicht.
Jetzt soll wieder verschärft werden
Nun schwingt das Pendel zurück. Seit dem 15. April 2026 läuft die Vernehmlassung zu einer Verschärfung. Geplant sind unter anderem eine Bewilligungspflicht für den Wohnungskauf durch Drittstaatsangehörige, engere Regeln für Ferienwohnungen und ein Verbot für Personen im Ausland, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften zu erwerben.
Warum niemand nachzählen darf, wem die Schweiz gehört
Du kannst für jedes einzelne Grundstück erfahren, wem es gehört. Du darfst diese Auskünfte aber nicht zu einem Gesamtbild zusammensetzen. Genau die Frage, wem wie viel des Landes gehört, hält das Gesetz verschlossen.
Das Grundbuch ist öffentlich, aber nur Parzelle für Parzelle. Artikel 970 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs gibt jeder Person das Recht, ohne jeden Interessennachweis drei Dinge zu erfahren: die Bezeichnung des Grundstücks, den Namen und die Identifikation des Eigentümers sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. Wer das ganze Grundbuchblatt sehen will, muss nach Absatz 1 ein Interesse glaubhaft machen, und blosse Neugier genügt dafür nicht.
Die eigentliche Begrenzung steht in der Grundbuchverordnung. Artikel 26 Absatz 2 hält fest: «Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.» Du fragst also immer nur nach einem einzelnen Stück Boden, nie danach, was einer bestimmten Person alles gehört.
Die Suche ist absichtlich kaputt gebaut
Für die Online-Register schreibt Artikel 27 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vor, die Kantone «stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind». Massenabfragen wurden nicht vergessen, sie sind verboten. Im Kanton Zürich können Eigentümer ihren Eintrag in der Online-Abfrage sogar vollständig sperren lassen.
Das Werkzeug existiert, nur nicht für dich
Eine Suche, die vom Namen einer Person ausgeht und alles findet, was ihr im ganzen Land gehört, gibt es tatsächlich. Sie heisst gesamtschweizerische Grundstücksuche, steht in Artikel 949c des Zivilgesetzbuchs und in den Artikeln 34a bis 34i der Grundbuchverordnung und wird vom Bund betrieben. Zugriff haben aber nur berechtigte Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Frage, die der Öffentlichkeit verwehrt bleibt, lässt sich also auf Knopfdruck beantworten, nur eben nicht von dir.
Datenschutz als Begründung
Das Gesetz nennt seinen Grund offen. Artikel 970 Absatz 3 verlangt, bei jeder weiteren Öffnung von Daten den Schutz der Persönlichkeit zu beachten, und das Datenschutzgesetz gilt selbst für öffentlich zugängliche Daten. Den einzelnen Eigentümer davor zu schützen, dass jemand ein Profil über ihn anlegt, ist ein berechtigtes Ziel.
Dieselbe Regel schützt aber nicht nur die Privatperson, sondern ebenso den grössten Bodenbesitzer des Landes. Sie macht es unmöglich, nachzuzählen, wie viel des Schweizer Bodens sich an der Spitze sammelt. So wird der Datenschutz zum Mantel, unter dem die Konzentration von Grund und Boden der demokratischen Kontrolle entzogen bleibt. Eine Gesellschaft, die nicht sehen darf, wem ihr Boden gehört, kann auch nicht darüber streiten, ob er sich in zu wenigen Händen sammelt.
Belegbar bleibt nur, was der Bund selbst aggregiert und veröffentlicht. Für den gesamten Boden, für die Frage wem wie viel gehört, gibt es keine solche Zahl. Das ist kein Versehen, sondern Folge der Bauweise des Systems. Wie stark sich Vermögen in der Schweiz konzentriert, zeigt der Abschnitt weiter oben.